§ 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften

Diese Regelung dient mit § 184 I Nr. 1 bis 5 StGB ausschließlich dem Jugendschutz. Zudem soll sie vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornographie schützen.

Gesetzestext des § 184 I StGB

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzungen des § 184 I StGB

Damit die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 184 StGB vorliegen, müssen sowohl alle objektiven als auch alle subjektiven Elemente erfüllt sein.
Zunächst muss es sich um pornographische Schriften handeln. Dabei ist das Wort „Schriften“ etwas verwirrend, da auch Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen unter diesen Begriff fallen. Diese sind pornographisch, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen.
Sodann muss eine der Tatalternativen des Ansatz 1 erfüllt sein.

    Nr.1 Minderjährigen zugänglichen machen, überlassen oder anbieten: Anbieten ist dabei die Vorstufe des Überlassens und bedeutet die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung an den Minderjährigen, ihm die pornografische Schrift zu überlassen. Wenn der Täter dem Minderjährigen unmittelbaren Gewahrsam an der pornografischen Schrift einräumt handelt es sich um ein Überlassen im Sinne des § 184 StGB. Ein Zugänglichmachen liegt hingegen vor, wenn dem Minderjährigen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung Kenntnis von pornografischen Schriften zu verschaffen.
    Nr. 2 Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder Zugänglichmachen auch für Minderjährige: Hier muss der Täter die pornographischen Schriften an einem Ort, der für Minderjährige zugänglich ist oder eingesehen werden kann, ausstellen, anschlagen vorführen oder ihnen zugänglich machen. Ein Ort ist zugänglich für Minderjährige, wenn sie ihn, ohne das sie ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis überwinden müssen, betreten können. Eingesehen werden kann der Ort, wenn der Minderjährige das von außen beobachten kann. Das Internet ist jedoch kein Ort im Sinne von § 184 StGB.
    Nr. 3 Gewerblicher Vertrieb ohne abgeschlossenen Verkaufsraum: Diese Tatmodalität erfasst das Anbieten oder Überlassen von pornographischen Schriften im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,  im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder gewerblichen Lesezirkeln.
    Nr. 3a Gewerbliche Gebrauchsüberlassung: Hier wird das Anbieten oder Überlassen im Wege der gewerblichen Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gebrauchsüberlassung erfasst. Hiervon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die für Minderjährige nicht zugänglich sind oder von ihnen nicht eingesehen werden können.
    Nr. 4 Einführen im Versandhandel: Versandhandel in diesem Sinne ist er gewerbsmäßige Vertrieb von Waren ohne Verkaufsräume auf schriftliche oder telefonische Bestellung persönlich unbekannter Käufer hin.
    Nr. 5 Öffentliche Werbung: Der Täter muss die pornographischen Schriften anpreisen, anbieten oder ankündigen. Dies gilt zum einen für Orte, die Minderjährigen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können und zum anderen durch Verbreitung von Schriften im Generellen. Hiervon ausgenommen ist der einschlägige Handel.
    Nr. 6 Gelangen lassen ohne Aufforderung: Dazu muss der Täter an eine beliebige Person ohne Aufforderung eine pornographische Schrift gelangen lassen. Gelangen lassen bedeutet dabei jedes Verhalten, das dazu führt, dass die pornografische Schrift in den Machtbereich einer anderen Person gerät. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen E-Mails mit pornographischem Anhang verschickt werden.
    Nr. 7 Entgeltliche öffentliche Filmvorführung: Hier muss der Täter öffentlich einen pornographischen Film gegen Entgelt vorführen.
    Nr. 8 Vorbereitung der Verbreitung: Der Täter muss hierzu pornografische Schriften herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten oder einführen wollen. Dies muss in der Absicht geschehen, die daraus gewonnen Stücke entweder selbst zu verwenden oder diese Verwendung einem anderen zu ermöglichen.
    Nr. 9 Ausfuhr: Der Täter muss pornographische Schriften oder aus ihnen gewonnene Stücke ins Ausland verbringen wollen. Dies muss in der Absicht gesehen, diese dort zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder dies zu ermöglichen. Wichtig ist, dass die Tat auch im Ausland mit Strafe bedroht ist.

In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale notwendig. Bei der Tatvarianten § 184 I Nr. 8 und Nr. 9 StGB kommt zusätzlich die dort geforderte Absicht hinzu.

Rechtsfolgen

Für § 184 StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Die letztliche Ausgestaltung des konkreten Strafmaßes ist jedoch von weiteren Faktoren abhängig. Beispielsweise seien hier etwaige Vorstrafen oder die konkrete Verwirklichung der einzelnen Tatvarianten zu nennen. Zudem wird der Umfang der pornografischen Schriften, die Anzahl der konkret beeinträchtigten Jugendlichen und der Grad des Vorsatzes zu berücksichtigen sein.

Eine Strafbarkeit kann jedoch auch nach § 184 II StGB ausgeschlossen sein.

(2) 1. Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. 2. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

Nach Absatz 2 ist § 184 I Nr. 1 StGB nicht einschlägig, wenn die Person handelt, die zur Sorge berechtigt ist. Hierbei handelt es sich um ein sog. Erzieherprivileg. Dieses schließt die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen aus. Bei einer gröblichen Verletzung der Erzieherpflichten ist diese Privilegierung jedoch nicht anwendbar.
Ferner enthält der Absatz 2 eine Ausnahme vom Verbot der Vermietung gem. § 184 I Nr. 3 a StGB, wenn der Mieter gewerbliche Zwecke verfolgt. Hier ist beispielsweise an den Nachtclubbesitzer zu denken, der einen Film zur Vorführung in seinem Unternehmen entleiht.

Bei § 184 StGB handelt es sich nicht um ein sog. Antragsdelikt. Das bedeutet, dass auch ohne vorherige Stellung eines Strafantrags ermittelt werden kann.



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