Diese Norm dient dem Jugendschutz und dem Schutz von Kindern, die als Objekte der pornographischen Produkte sexuell missbraucht werden (Kinderpornos).
Gesetzestext des § 184b I StGB
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Voraussetzungen des § 184b I, II StGB
Um den Tatbestand des § 184b I, II StGB (Verbreitung und Erwerb von Kinderpornographischen Schriften (Kinderpornos) zu erfüllen müssen sowohl alle objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
In objektiver Hinsicht muss es sich zunächst um pornografische Schriften handeln. Dabei ist das Wort „Schriften“ etwas verwirrend, da auch Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen unter diesen Begriff fallen. Diese sind pornographisch, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen. Diese pornographischen Schriften müssen den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Das ist der Fall, wenn sie Taten nach § 176 StGB bis § 176b StGB darstellen. Ferner muss für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Ansatz 1 eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Tathandlungen vorliegen:
- Nr.1: Verbreiten. Derjenige verbreitet Schriften, wenn wer sie einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht.
Nr.2: Öffentlich ausstellen, anschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht. Dies geschieht insbesondere auch durch Feilhalten oder Feilbieten der Schriften, also öffentliches Zugänglichmachen. Für das Internet bedeutet dies, dass ein Zugänglichmachen bereits dann vorliegt, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Netz gestellt wird.
Nr.3 Herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, einführen oder ausführen, um sie im Sinne der Nummern 1 und 2 zu verwenden oder anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen. Erfasst werden hiervon bereits vorbereitende Handlungen, die darauf abzielen die Schriften im Sinne der Nummern 1 und 2 zu verbreiten oder sonst zugänglich zu machen.
Für den objektiven Tatbestand § 184b Abs. 2 StGB muss der Täter es unternehmen, einem anderen den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen. Damit ist das Herbeiführen oder Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über die kinderpornographischen Schriften gemeint. Unter diesen Absatz fallen damit die Vorbereitungshandlungen des Absatz 1.
In subjektiver Hinsicht muss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz gegeben sein.
Rechtsfolgen
Das Strafgesetzbuch sieht für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften bzw. Kinderpornos gem. § 184b I, II StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Es handelt sich dabei nicht um ein Antragsdelikt, daher kann eine Strafverfolgung ohne Stellung eines Strafantrags geschehen.
In Fällen der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b I, II StGB ist ein Strafbefehl prinzipiell möglich, jedoch auch hier eher unwahrscheinlich, so dass eine Hauptverhandlung die Regel sein dürfte. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist unbedingt zu suchen.
In § 184b III StGB ist ein Qualifikationstatbestand erfasst, welcher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist. Dieser Qualifikationstatbestand ist erfüllt, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Band handelt. Durch § 184b IV StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft, wer sich selbst den Besitz an kinderpornographischen Schriften verschafft und bereits Besitz daran hat. In § 184b V StGB ist geregelt, dass die Fälle des § 184b II, IV StGB nicht mit Strafe bedroht sind, wenn dies ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten geschah.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) 1Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Mit Ausnahme der Delikte des § 184b IV StGB wird es bei der Tatverwirklichung auch ohne Vorstrafen bei der ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen, sollte eine Verurteilung nicht abgewendet werden können. Ein Strafverteidiger ist zwingend erforderlich. Es besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Wie letztlich das konkrete Strafmaß aussehen wird, kann jedoch nicht abgeschätzt werden, da dieses weitere Faktoren, beispielsweise das etwaige frühere strafrechtliche in Erscheinung getreten oder das Vor- und Nachtatverhalten, mit einbezieht. Lassen Sich sich durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht beraten.
Macht der Beschuldigte von seinem Schweigerecht gebrauch und beauftragt frühzeitig einen auf diesem Gebiet erfahrenen Strafverteidiger bestehen oftmals gut Chancen, eine Verurteilung insgesamt zu verhindern.
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