§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

Diese Regelung stellt eine Qualifikation des § 184 StGB dar und schützt daher auch vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornographie und dient dem Jugendschutz.

Gesetzestext des § 184c I, II StGB

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Voraussetzungen des § 184c I, II StGB

Um eine Strafbarkeit gem. § 184c StGB herbeizuführen müssen sämtliche objektiven und subjektiven Elemente vorliegen.

In objektiver Hinsicht muss es sich zunächst um jugendpornographische Schriften handeln. Dabei ist das Wort „Schriften“ etwas verwirrend, da auch Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen unter diesen Begriff fallen. Diese sind pornographisch, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen.
Für § 184c StGB bedeutet dass, das die Schriften pornografisch sein müssen und sexuelle Handlungen von, an oder vor Minderjährigen ab 14 Jahren zum Gegenstand haben müssen. Ein sexueller Missbrauch ist nicht nötig, vielmehr genügt bereits jede sexuelle Handlung von oder in Bezug auf den Jugendlichen.

Für Absatz 1 muss eine dieser Tatmodalitäten verwirklicht sein:

    Nr.1: Verbreiten. Derjenige verbreitet Schriften, wenn wer sie einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht.
    Nr.2: Öffentlich ausstellen, anschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht. Dies geschieht insbesondere auch durch Feilhalten oder Feilbieten der Schriften, also öffentliches Zugänglichmachen. Für das Internet bedeutet dies, dass ein Zugänglichmachen bereits dann vorliegt, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Netz gestellt wird.
    Nr.3 Herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, einführen oder ausführen, um sie im Sinne der Nummern 1 und 2 zu verwenden oder anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen. Erfasst werden hiervon bereits vorbereitende Handlungen, die darauf abzielen die Schriften im Sinne der Nummern 1 und 2 zu verbreiten oder sonst zugänglich zu machen.

Für den objektiven Tatbestand des Absatz 2 muss der Täter es unternehmen einem anderen den Besitz an jugendpornographischen Schriften zu verschaffen. Damit ist das Herbeiführen oder Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über die kinderpornographischen Schriften gemeint. Unter diesen Absatz fallen damit die Vorbereitungshandlungen des Absatz 1.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale notwendig. Bei der Tatvariante § 184c I Nr. 3 StGB kommt zusätzlich die dort geforderte Verwendungsabsicht hinzu.

Rechtsfolgen:

Im Strafgesetzbuch ist für Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c I, II StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

In § 184c III StGB wird der Qualifikationstatbestand erfasst, welcher mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, dazu muss der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Band handeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Durch § 184c IV StGB werden Handlungen mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr Geldstrafe oder bestraft, wenn sich der Täter selbst den Besitz an kinderpornographischen Schriften verschafft und bereits Besitz daran hat.

(4) 1Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

Nach § 184c V StGB gelten die Absätze 5 und 6 des § 184b entsprechend.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Durch § 184b V StGB wird geregelt, dass die Fälle des § 184b II, IV StGB nicht mit Strafe bedroht sind, wenn dies ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten geschah. Insoweit gilt dies auch für die Fälle des § 184c II, IV StGB.



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