§ 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Diese Regelung über den sexuellen Missbruch widerstandsunfähiger Personen gem. § 179 StGB, stellt gegenüber § 177 StGB das speziellere Delikt dar. Ebenso wie § 177 StGB zieht § 179 StGB auf darauf ab, die sexuelle Selbstbestimmung zu schützen.

Gesetzestext des § 179 I, II, V StGB

(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Voraussetzungen des § 179 I, II, V StGB

Um den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen zu verwirklichen müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand vorliegen.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des Absatz 1 muss es sich bei dem Opfer um eine Person handeln, die aus den in den Nr.1 und Nr.2 genannten Gründen zum Widerstand unfähig ist. Widerstandsunfähig bedeutet dabei, wenn das Opfer zur Zeit der Tathandlung gegenüber dem Ansinnen des Täters nicht imstande ist, einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder zu bestätigen.
Der Täter muss ferner diese Widerstandsunfähigkeit ausnutzen, um sexuelle Handlungen an dem Opfer vorzunehmen oder an sich vom Opfer vornehmen zu lassen. Mit sexuellen Handlungen ist daher die körperliche Berührung zwischen Täter und Opfer gemeint.

Hinsichtlich des Absatzes 2 ist das Bestimmen einer widerstandsunfähigen Person sexuelle Handlungen mit einem Dritten vorzunehmen dem sexuellen Missbrauch des Absatz 1 gleichgestellt. Bestimmen stellt dabei das bloße Verursachen des sexuellen Kontaktes dar. Eine Willensbeeinflussung ist hierfür nicht notwendig.

In Absatz 5 werden drei Qualifikationen des Absatz 1 genannt. In objektiver Hinsicht muss zumindest eine der Varianten erfüllt sein.

    Nr. 1 Beischlaf vollziehen: Damit ist der heterosexuelle Beischlaf gemeint. Unter diese Varianten fallen auch andere Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind. Eine besondere Erniedrigung des Opfers, wie von § 177 II Nr. 1 StGB verlangt, wird hier nicht gefordert.

    Nr. 2 gemeinschaftliche Begehung: Dies erfasst die Mitwirkung mehrer Personen.

    Nr. 3 Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung: Hier wird eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Opfers verlangt. Sie besteht in einem Krankheitszustand, der die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt. Als zweite Alternative wird eine Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gefordert. Dies ist bei einer erheblichen Abweichung von der voraussichtlichen Normalentwicklung der Fall.

Für den subjektiven Tatbestand der Absätze 1, 2 und 5 muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.

Rechtsfolgen

Für den sexuellen Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen gem. § 179 I, II StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Es handelt sich dabei nicht um ein Antragsdelikt, daher kann ohne Stellung eines Strafantrags ermittelt werden.
In Fällen des sexuellen Missbrauchs gem. § 179 I, II StGB ist ein Strafbefehl prinzipiell möglich, jedoch eher unwahrscheinlich, so dass eine Hauptverhandlung die Regel sein dürfte.
In jedem Fall wird es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen. Es besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe zur Bewährung auszusetzen, dies hängt jedoch von etwaigen Vorstrafen und den einzelnen Tatumständen ab.
Über diesen Strafrahmen des § 179 I, II StGB hinaus, werden in § 179 StGB die besonders schweren Fälle (§ 179 III StGB), der Qualifikationstatbestand (§ 179 V StGB) und die minder schweren Fälle (§179 VI) geregelt. Zudem ist bereits der Versuch strafbar gem. § 179 IV StGB.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



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