Neben der sexuellen Selbstbestimmung wird durch diese Norm die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen geschützt.
Gesetzestext des § 174 I, II StGB
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzungen des § 174 I, II StGB
Um den Tatbestand des § 174 I, II StGB zu erfüllen, müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand vorliegen.
In objektiver Hinsicht muss für die Voraussetzungen des Absatz 1 zunächst ein bestimmtes Verhältnis zwischen Täter und Opfer gegeben sein. Täter kann nur der sein, der zu dem Opfer in einem Schutzbefohlenenverhältnis steht, aus dem für den Täter besondere Verpflichtungen zum Schutz des Minderjährigen erwachsen. Darunter kann ein Obhutsverhältnis, Elternschaft oder Adoptivelternschaft zu verstehen sein.
Sodann ist zwischen den verschiedenen Nummern des Absatz 1 zu unterscheiden:
- Nr. 1: Zwischen Täter und Opfer muss ein Obhutsverhältnis bestehen. Dies ist der Fall, wenn dem Täter das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit seine geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Das Opfer muss dem Täter anvertraut sein. Dies kann durch Gesetz, Gerichtsentscheidung, Verwaltungsakt, Vertrag oder berufliche Stellung geschehen sein. Das Opfer muss unter 16 Jahre alt sein.
Nr. 2: Hier wird ebenfalls das Obhutsverhältnis im Sinne der Nr. 1 erfasst, Zudem jedoch auch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer. Die sexuellen Handlungen sind hier nur strafbar, wenn sie unter Missbrauch der Abhängigkeit, welche aus dem jeweiligen Verhältnis folgt, vorgenommen werden. Das Opfer darf noch nicht volljährig sein.
Nr. 3: Hier wird das Verhältnis von Kindern zu Eltern / Adoptiveltern erfasst. Hiervon werden nur solche Elternteile erfasst, denen die Personensorge entzogen wurde und die das Kind nicht betreuen, da sie sonst unter Nr.1 und Nr.2 fallen würden. Das Opfer darf noch nicht volljährig sein.
Innerhalb dieser Täter-Opfer-Verhältnisse müssen sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Sexuelle Handlungen sind körperliche Berührungen.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes muss der Täter mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
Für den Absatz 2 muss in objektiver Hinsicht zunächst ein Verhältnis zwischen Täter und Opfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis Nr. 3 vorliegen.
Sodann ist auch hier zwischen den Nummern des Absatz 2 zu unterscheiden:
- Nr. 1: Der Täter muss sexuelle Handlungen vor dem Opfer vornehmen.
Nr. 2: Hier wird das Bestimmen des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen vor dem Täter erfasst.
Für den subjektiven Tatbestand muss neben dem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, die Absicht vorliegen, sich oder das Opfer sexuell zu erregen.
Rechtsfolgen
Für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 I StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Für § 174 II StGB sieht das Strafgesetzbuch hingegen lediglich einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Da es sich nicht um ein Antragsdelikt handelt, kann ohne Stellung eines Strafantrags ermittelt werden.
In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist ein Strafbefehl prinzipiell möglich, jedoch eher unwahrscheinlich, so dass eine Hauptverhandlung die Regel sein dürfte.
Bei Delikten des § 174 I StGB wird es in jedem Fall zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen, es besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Bei § 174 II StGB hingegen ist grundsätzlich ein Urteil auf Geldstrafe möglich.
Zu beachten ist, dass auch hier bereits der Versuch unter Strafe gestellt ist, vgl. § 174 III StGB.
Ferner kann in Fällen des § 174 I Nr. 1 StGB und § 174 II i.V.m. I Nr. 1 StGB von Strafe angesehen werden, wenn das Unrecht gering ist. Das bedeutet, es darf kein Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses oder durch (Adoptiv)Eltern vorliegen. Das geringe Unrecht muss sich in diesem Fall gerade es aus dem Verhalten des Schutzbefohlenen ergeben.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung können überdies noch andere Faktoren, beispielsweise etwaige Vorstrafen oder das Nachtatverhalten einfließen.
Besonderheit des Aufbau des § 174 StGB
Der Absatz 1 unterscheidet nach dem Alter zwei geschützte Personenkreise und differenziert nochmals für den Schutz innerhalb der Altersgruppen nach der Art der Täter-Opfer-Beziehung und den Umständen der sexuellen Handlung. Opfer unter 16 Jahren sind innerhalb eines Obhutsverhältnisses und gegenüber ihren (Adoptiv-)Eltern vor sexuellem Kontakt geschützt. Opfer unter 18 Jahren sind gegenüber ihren (Adoptiv-)Eltern vor sexuellen Kontakten geschützt, in einem Obhutsverhältnis jedoch nur insoweit, als es sich dabei um eine missbräuchliche Ausnutzung handelt.
Absatz 2 erstreckt sich auf sexuelle Handlungen, die keinen körperlichen Kontakt voraussetzen, aber gegenseitig wahrnehmbar sind.
Schlüsselwörter: kinder, schutzbefohlene, sexueller Missbrauch

