§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern

Diese Regelung dient dem Jugendschutz, indem sie den Schutz vor Beeinträchtigungen der Gesamtentwicklung von Kindern durch sexuelle Handlungen bezweckt. Zudem wird auch hier die sexuelle Selbstbestimmung geschützt (Kindesmissbrauch).

Gesetzestext des § 176 I, II, IV, V StGB

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
    3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
    4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

Voraussetzungen des § 176 I, II StGB

Damit der Straftat des § 176 I StGB verwirklicht ist, müssen der objektive und der subjektive Tatbestand verwirklicht sein.
Bezüglich des objektiven Tatbestandes des Absatz 1 muss es sich zunächst beim Opfer um ein Kind handeln. Kind ist jede Person unter 14 Jahren. Täter hingegen kann jede Person sein.

Es müssen sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Sexuelle Handlungen stellen dabei körperliche Berührungen zwischen Täter und Opfer dar. Der Tatbestand ist hier auch erfüllt, wenn die sexuellen Handlungen an schlafenden Kindern vorgenommen werden, die dies nicht bewusst wahrnehmen. Die sexuellen Handlungen müssen zwischen Täter und Opfer geschehen.

Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des Absatz 2 muss es sich ebenfalls um ein Kind handeln. Zudem muss dieses Kind bestimmt worden sein sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bestimmen bedeutet in diesem Fall, dass eine Willensbeeinflussung nicht erforderlich ist. Ein einfaches Verursachen der sexuellen Kontakte ist hier bereits ausreichend. Dies kann durch Versprechen, Zwang, Drohung, Täuschung, Belohnung oder Wecken von Neugier geschehen. Das Bestimmen muss unmittelbar zwischen Täter und Opfer geschehen sein. Die sexuellen Handlungen müssen zwischen Opfer und Täter oder Opfer und einem Dritten vorgenommen werden.
Der subjektive Tatbestand verlangt sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

Die Absätze 4 und 5 beschreiben Tathandlungen, bei denen es nicht zum Körperkontakt mit dem Kind kommt. Dabei handelt es sich um eigenständige Tatbestände mit milderen Strafrahmen, die aber gleichwohl noch ein erhöhtes Mindestmaß aufweisen.
Hier sind zunächst die Falltypen des § 176 IV StGB anzuführen:

    Nr. 1 Sexuelle Handlungen vor einem Kind: Hierunter werden sexuelle Handlungen vor einem Kind gezählt, sei es, dass der Täter diese an sich selbst oder an einem Dritten vornimmt. Das Kind muss diesen Vorgang wahrnehmen. Dies liegt auch vor, wenn das Kind die sexuellen Handlungen des Täters über das Internet übermittelten am Bildschirm mitverfolgt.
    Nr. 2 Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen: Dabei muss der Täter das Kind bestimmen erhebliche sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dazu kommt es für die Vorstellung des Kindes nicht an. Erfasst werden alle sexuellen Handlungen, die das Kind an sich oder mit seinem Körper vornimmt. Darunter fällt auch, dass der Täter das Kind dazu bringt sexuelle Posen einzunehmen, um sodann Fotos zu machen.
    Nr. 3 Einwirken auf ein Kind durch Schriften zur Veranlassung sexueller Handlungen: Dies Vorschrift trägt dem Trend Rechnung, dass Täter Kinder im Internet in Chatrooms kennenlernen und diese zu einem Treffen im realen Leben veranlassen. Bereits solche Anbahnungshandlungen stehen daher unter Strafe. Es genügt das Einwirken auf ein Kind mit Schriften, wozu auch vorübergehende elektronische Datenspeicher gehören und auch die gesamte Kommunikation im Internet erfasst wird. Die Schriften müssen keinerlei Sexualbezug aufweisen. Neutrale Inhalte genügen, da sich die Täter als gleichaltrige Kinder tarnen. Einwirken liegt bereits vor, wenn das Kind von der Schrift tatsächlich Kenntnis erlangt und dies vom Täter veranlasst wurde.
    Nr. 4 Einwirken auf ein Kind durch pornografische Abbildungen, Tonträger oder Reden: Die Darstellungen, Abbildungen, Tonträger oder Reden müssen einen pornografischen Inhalt haben und erheblich sein. Einwirken bedeutet, dass das Kind von dem pornographischen Inhalt Kenntnis erlangt. Bei der Einwirkung durch Reden ist allerdings eine tiefer gehende Einflussnahme erforderlich. Räumliche Nähe ist für die Erfüllung des § 176 IV Nr. 4 StGB nicht notwendig.

Des Weiteren fallen hierunter die Tatalternativen des § 176 V StGB.

  • Anbieten eines Kindes zum Missbrauch: Hierfür muss dem Täter ein bereits bestimmtes, aber ihm nicht notwendigerweise bekanntes Kind angeboten werden. Anbieten bedeutet dabei, dass der Täter willens und in der Lage ist, ein Kind für einen sexuellen Missbrauch zur Verfügung zu stellen. Ob es sich dabei um die Wahrheit handelt oder ob es tatsächlich zum Angebot eines Kindes kommt, ist für die Strafbarkeit unerheblich.
  • Versprechen eines Kindes zum Missbrauch: Diese Variante verhält sich ähnlich, wie das „Anbieten“. Der Täter muss versprechen ein Kind für den sexuellen Missbrauch nachzuweisen. Der Täter muss noch kein bestimmtes Kind im Auge haben, bereits das Versprechen, also das Bemühen um einen Nachweis, genügt. Ein solches Nachweisversprechen liegt vor, wenn der Täter gegenüber einem Dritten mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen hin zusagt, willens und in der Lage zu sein, selbst oder über einen Dritten den Kontakt mit einem Kind zwecks Missbrauchs herzustellen.
  • Verabreden zum Kindesmissbrauchs: Diese Variante entspricht der des § 30 II StGB, welche vorliegend nicht anwendbar ist, da § 176 StGB lediglich Vergehenscharakter hat.

Rechtsfolgen

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 176 I, II StGB wird nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Bei Verwirklichung eines besonders schweren Falls des § 176 StGB ist Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Folge.
Die in § 176 IV, V StGB aufgeführten Fällen liegt das Strafmaß zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit werden diese Fälle weniger schwer bestraft als solche nach Absatz 1 und 2.
In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist ein Strafbefehl prinzipiell zwar möglich, jedoch eher unwahrscheinlich, so dass eine Hauptverhandlung mit einem Anwalt bzw. Strafverteidiger die Regel sein dürfte.

Der Versuch des § 176 StGB wurde ebenfalls unter Strafe gestellt:

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Bei Delikten des Kindesmissbrauchs nach § 176 StGB wird es in jedem Fall zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen, es besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Wie sich die Strafe im konkreten Straffall darstellt, kann jedoch nicht vorhergesagt werden, da sich das konkrete Strafmaß am Einzelfall orientiert und weitere Faktoren, beispielsweise etwaige Vorstrafen oder das Verhalten vor und nach der Tat einbezieht.

Es handelt es sich bei diesem Delikt (Kindesmissbrauch) nicht um ein Antragsdelikt, so dass auch ohne entsprechenden Strafantrag ermittelt werden kann. Die Beratung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist zwingend erforderlich.



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