§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Durch diese Norm soll die sexuelle Selbstbestimmung sowie die ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 16 Jahren geschützt werden. Bis 1994 galt die Vorschrift dem Schutz junger Männer vor homosexuellen Handlungen, seitdem ist sie jedoch geschlechtsneutral ausgestaltet. Sowohl Täter als auch Opfer können männlich und weiblich sein.

Gesetzestext des § 182 I, II, III StGB

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzungen des § 182 I, II, III StGB

Um den Tatbestand des § 182 I, II, III StGB zu erfüllen müssen der objektive und der subjektive Tatbestand vorliegen.
Für den objektiven Tatbestand des § 182 I StGB muss es sich bei dem Opfer um eine Person unter 18 Jahren (Jugendlichen) handeln. Des Weiteren muss der Täter eine Zwangslage des Opfers ausnutzen. Eine Zwangslage liegt vor, wenn sich das Opfer in einer ernsten persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis befindet. Es müssen gravierende Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendlichen gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken. Ausnutzen in diesem Zusammenhang bedeutet, dass sich der Täter der Zwangslage des Opfers bewusst ist und diese ihm den Taterfolg ermöglicht oder erleichtert. Hier ist Nötigung oder nötigungsähnliche Handlung (in der Regel Drohung oder Gewalt) des Täters erforderlich mit der er das Einverständnis des Opfers erzwingt.
Sodann muss eine der Nummern des Absatz 1 einschlägig sein:

    Nr.1: Sexuelle Handlungen zwischen Täter und Opfer. Sexuelle Handlungen stellen dabei körperliche Berührungen zwischen Täter und Opfer dar.
    Nr. 2: Sexuelle Handlungen zwischen Opfer und einem Dritten.

Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des § 182 II StGB muss es sich bei dem Täter zunächst um eine volljährige Person handeln. Es müssen sexuelle Handlungen zwischen Täter und Opfer gegen Entgelt vorgenommen werden. Unter Entgelt ist jede einen Vermögensvorteil darstellende Gegenleistung zu verstehen. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um Geld handeln, hierunter werden auch andere Vorteile gefasst (beispielsweise die Gewährung von Unterkunft, Essen, Einladungen zu Veranstaltungen und ähnliches).
Der Absatz 3 des § 182 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass es sich um einen mindestens 21 Jahre alten Täter handelt. Das Opfer muss unter 16 Jahre alt sein.
Sodann muss eine der Nummern des § 182 III StGB vorliegen:

    Nr. 1: Sexuelle Handlungen zwischen Täter und Opfer.
    Nr. 2: Sexuelle Handlungen zwischen Opfer und einem Dritten.

Der Täter muss die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Damit ist eine altersbedingte Unreife des Opfers gemeint, die anders als bei Kindern unter 14 Jahren, einer Einzelfallprüfung unterliegt. Der Täter muss die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Dies setzt neben dem Wissen über die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Täters voraus, dass die altersbedingte Unreife für das einverständliche Verhalten des Opfers kausal ist.
Bezüglich des subjektiven Tatbestands ist für alle Absätze Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale nötig.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für § 182 I, II StGB entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Bei diesen Absätzen ist kein Strafantrag für die Verfolgung erforderlich, da es sich nicht um so genannte Antragsdelikte handelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Für § 182 III StGB sieht das Strafgesetzbuch als Strafrahmen entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Hier ist für die Strafverfolgung jedoch ein Strafantrag gem. § 182 V StGB nötig, das bedeutet, dass es nur dann zu einer Verfolgung und einer etwaigen Verurteilung kommen kann, wenn Strafantrag gestellt wird, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes Öffentliches Interesse bejaht.
Zu beachten ist ferner, dass bereits der Versuch der Begehung des § 182 StGB bestraft wird gem. § 182 IV StGB.
In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist ein Strafbefehl prinzipiell zwar möglich, jedoch eher unwahrscheinlich, so dass eine Hauptverhandlung die Regel sein dürfte.

Das Gericht kann nach § 182 VI StGB von einer Verfolgung der Taten nach § 182 I, II, III StGB absehen, wenn durch das Verhalten des Opfers das Unrecht der Tat als gering einzustufen ist.

Hinsichtlich der konkreten Strafe bei Verurteilung können hier keine genaueren Angaben gemacht werden, da dies in der Regel von weiteren Faktoren, beispielsweise etwaigen Vorstrafen oder Verhalten nach der Tat abhängig ist.



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