Durch § 174a StGB wird ebenso, wie bei § 177 StGB und § 179 StGB die sexuelle Selbstbestimmung geschützt. Zudem wird durch Absatz 1 das Allgemeininteresse an sachgemäßer und gleicher Behandlung von gefangenen und verwahrten Personen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Betreuungspersonals geschützt.
Gesetzestext de § 174a I, II StGB
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für Kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Voraussetzungen des § 174a I, II StGB
Um den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwehrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gem. § 174a I, II StGB zu verwirklichen müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.
Für den objektiven Tatbestand des muss zunächst die Vornahme sexueller Handlungen gegeben sein. Damit ist die körperliche Berührung zwischen Täter und Opfer gemeint.
Sodann muss nach den Absätzen unterschieden werden.
Bezüglich Absatz 1 muss es sich bei dem Opfer um einen in § 174a I StGB genannten Personenkreis handeln. Behördlich Verwahrte sind hier Personen, die sich ohne Gefangene zu sein, aufgrund hoheitlicher Gewalt im Freiheitsentzug befinden. Zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut kann das Opfer durch Gesetz, Gerichtsbeschluss, Verwaltungsakt, Vertrag oder berufliche Stellung sein.
Der Täter muss seine Stellung ausnutzen, um die sexuelle Handlungen umzusetzen. Das bedeutet, er muss die sich ihm bietende Chance ergreifen, welche sich aus seiner in der Anstalt übergeordnete Position gegenüber dem Opfer ergibt. Ein Unterdrucksetzen ist daher nicht nötig.
Hinsichtlich Absatz 2 muss es sich um einen in § 174 II StGB genannten Personenkreis handeln. Einrichtungen für Kranke und Hilfsbedürftige sind neben Krankenhäusern auch Alten-, Pflegeheime, Heime für geistig oder körperlich Behinderte und Rehabilitationszentren. Erfasst sind sowohl stationäre als auch ambulante Patienten.
Eine missbräuchliche Ausnutzung nach diesem Absatz setzt voraus, dass der Patient objektiv krank oder hilfsbedürftig ist und dieser Zustand für die Vornahme von sexuellen Handlungen ausgenutzt wird.
Der Täter muss bezüglich des subjektiven mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestände handeln.
Rechtsfolgen
Nach dem Strafgesetzbuch sind Taten gem. § 174a I, II StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Es handelt sich dabei nicht um ein Antragsdelikt, daher kann ohne Stellung eines Strafantrags ermittelt werden.
Auch bei diesem Delikt ist bereist der Versuch strafbar gem. § 174a III StGB.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwehrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen ist ein Strafbefehl prinzipiell möglich, jedoch auch hier eher unwahrscheinlich, so dass eine Hauptverhandlung die Regel sein dürfte. In jedem Fall wird es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen, es besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die konkrete Strafe für den Einzelfall kann jedoch nicht vorhergesagt werden, da das Strafmaß von vielen Faktoren abhängig ist. Hier wären beispielsweise das frühere strafrechtliche Inerscheinungtreten oder der Umgang mit der Tat anzuführen.
Schlüsselwörter: Einrichtungen, Gefangenen, Hilfsbedürftige, Kranke, sexueller Missbrauch

