§ 177 StGB – Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

Während die alte Fassung des § 177 StGB, welche bis 1998 gültig war, nur die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zum Nachteil von Frauen erfasste, sind nach der heutigen Fassung auch Männer in den Schutz der Vorschrift einbezogen. Die Norm schützt die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung.

Gesetzestext des § 177 I, II StGB

(1) Wer eine andere Person

    1. mit Gewalt,
    2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
    3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
    nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Ein besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
    3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
    2. das Opfer
    a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Voraussetzungen des § 177 I, II, III, IV StGB

Bevor die Tatbestandsvoraussetzungen des § 177 I, II StGB im Einzelnen aufgeführt und erläutert werden, soll auf die Normstruktur eingegangen werden.
Der oben erwähnten Änderung dieses Straftatbestandes ist es geschuldet, dass die sexuelle Nötigung  gem. § 177 I StGB den Grundtatbestand darstellt, während die Vergewaltigung ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls gem. § 177 II StGB darstellt. Die alte Fassung des § 177 StGB regelte hingegen lediglich den Straftatbestand der Vergewaltigung, während die alte Fassung des § 178 StGB die sexuelle Nötigung zum Inhalt hatte. Aus dieser Historie bedingt sich die jetzige Gestaltung, welche in gewisser Art, nach wie vor eine Unterscheidung der Delikte beibehält.

Damit der Tatbestand des § 177 I StGB erfüllt ist, müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein.

Der objektive Tatbestand setzt zunächst voraus, dass ein qualifiziertes Nötigungsmittel vorliegt. § 177 I StGB zählt hierzu drei Varianten auf, von denen eine erfüllt sein muss.

    Nr. 1 Gewalt: Gewalt ist eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird. Eine Kraftentfaltung beim Täter ist nicht erforderlich, entscheidend ist einzig die körperliche Zwangswirkung beim Opfer. Gewalt gegen einen Dritten kann diese Voraussetzung ebenfalls erfüllen, sofern der Dritte zur Verteidigung des Opfers bereit ist.
    Die Gewalt muss Mittel sein, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand gegen die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung zu brechen.
    Nr. 2 Drohung: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben liegt vor, wenn der Täter eine von seinem Einfluss abhängige Situation in Aussicht stellt, bei der mindestens die nahe liegende Möglichkeit einer erheblichen Körperverletzung oder des Todes besteht. Hier reicht die bloße Androhung von Schlägen nicht aus. Vielmehr müssen Verletzungen von einiger Erheblichkeit angedroht werden. Hier kann auch die Drohung gegenüber einem Dritten ausreichen, wenn das Opfer ihm nahe steht.
    Nr. 3 Ausnutzen einer schutzlosen Lage: Diese Variante soll Fälle erfassen in denen der Täter weder Gewalt ausübt, noch das Opfer bedroht, dieses aber die Tat geschehen lässt, da es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand zwecklos erscheint. Das Opfer ist dem Täter schutzlos ausgeliefert, wenn seine Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maße vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist und sich diesem nicht mehr mit eigener Kraft oder durch die Hilfe von Dritten entziehen kann. Eine völlige Wehrlosigkeit des Opfer ist nicht nötig, ausreichend ist bereits eine erheblich eingeschränkte Verteidigung. Ausnutzen bedeutet, dass der Täter, die durch die schutzlose Lage erleichterte Tatmöglichkeit wahrnimmt.
    Nötigen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich der Täter die schutzlose Lage des Opfers bewusst zunutze macht, um dessen entgegenstehenden Willen zu überwinden.

Sodann müssen sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Sexuelle Handlungen sind in diesem Fall nur solche mit körperlichen Berührungen, die das Opfer am Täter oder einem Dritten vornimmt oder an sich duldet. Sofern andere sexuelle Handlungen vorliegen, ist der Straftatbestand der sexuellen Nötigung gem. § 177 I StGB nicht einschlägig. Stattdessen liegt eine „einfache“ Nötigung gem. § 240 I StGB vor.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes muss der Täter mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben.

Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung

Die bekannteste Form ist sicherlich die Vergewaltigung, wie sie oftmals in den Medien (z.B. Beim Kachelmann-Prozess) diskutiert wird. Die Vergewaltigung sowie die sexuelle Nötigung sind daher genauer zu beleuchten:

In § 177 II StGB werden besonders schwere Fälle (z.B. Vergewaltigung) mit Regelbeispielen geregelt.

    Nr.1 Vergewaltigung: Hierunter fällt jedoch nicht nur der erzwungene Beischlaf, sondern auch sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen. Erniedrigen liegt vor, wenn der personale Achtungsanspruch eines Menschen in erheblicher Weise missachtet wird.
    Erfasst ist insbesondere das Eindringen des Geschlechtsteils in den Körper (vaginal, anal und oral), aber auch das Eindringen mit Gegenständen. Täter kann auch eine Frau sein.
    Nr. 2 Gemeinschaftliche Begehung: Dies erfasst die Mitwirkung mehrer Personen. Diese Variante wird als besonders schwerer Fall angesehen, da die Abwehrchancen des Opfers geringer sind und es in diesen Fällen zu besonders massiven sexuellen Handlungen kommen kann.

Die Regelbeispiele wie die Vergewaltigung gehen von ihrer Verwirklichung aus, das bedeutet, dass der Versuch eines Regelbeispiels nicht ausreicht, um einen besonders schweren Fall zu begründen.
Hinsichtlich dieser Regelbeispiele muss der Täter ebenfalls mit Vorsatz handeln.

Bei § 177 III StGB handelt es sich um die Qualifikation des § 177 I StGB.

    Nr. 1 Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges: Es genügt, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt und um deren allgemeine Gefährlichkeit weiß. Auf ein Verwenden kommt es nicht an.
    Nr. 2 Mitführen eines Werkzeugs oder Mittels in Verwendungsabsicht: Die Werkzeuge oder Mittel sind keine gefährlichen im Sinne des § 177 III Nr. 1 StGB. Hier genügt das reine Mitführen nicht, vielmehr muss der Täter dies in der Absicht tun, sie einzusetzen, um den geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers oder einer anderen schutzbereiten Person gegen die sexuellen Nötigung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu überwinden oder zu verhindern.
    Nr. 3 Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung: Durch die Nötigungs- oder Sexualhandlung muss für das Opfer die konkrete Gefahr einer schweren  Gesundheitsschädigung bestehen.

§ 177 IV StGB regelt die weiteren Qualifikationen des § 177 I StGB.

    Nr. 1 Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges: Der Täter muss Gewalt damit ausüben oder zumindest konkludent damit drohen, um eine sexuelle Handlung zu erzwingen. Dies muss nicht zwingend gegenüber dem Opfer geschehen, sondern kann auch gegenüber einer schutzbereiten Dritten Person erfolgen.
    Nr. 2 a) Schwere körperliche Misshandlung: Eine solche liegt vor, wenn der Täter dem Opfer erhebliche oder lang andauernde Schmerzen zufügt.
    Nr. 2 b) konkrete Todesgefahr: Dies setzte eine konkrete Lebensgefahr des Opfers voraus.

Rechtsfolgen

Für die sexuelle Nötigung gem. § 177 I StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von nicht unter einem Jahr vor. Das bedeutet, dass es sich bei diesem Delikt um ein Verbrechen handelt. Bei der sexuellen Nötigung handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, so dass die Ermittlungen ohne Strafantrag aufgenommen werden.

Für einen besonders schweren Fall wie der Vergewaltigung gem. § 177 II StGB sieht das Strafgesetzbuch eine Strafe von nicht unter zwei Jahren vor. Im Urteil wird der Straftatbestand nicht als sexuelle Nötigung/Vergewaltigung bezeichnet, sondern nur als Vergewaltigung. Ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist erforderlich.

Die Qualifikation des § 177 III StGB wird nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Die Qualifikation nach § 177 IV StGB hingegen wird mit einem weiter erhöhten Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Aufgrund seines Charakters als Verbrechen, kann für die Straftatbegehung der sexuellen Nötigung kein Strafbefehl ergehen. Vielmehr wird eine Hauptverhandlung stattfinden. In jedem Fall wird es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen, da selbst bei einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung gem. § 177 V 1. Halbsatz StGB das Strafmaß von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgelegt wurde.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

In einigen Fällen besteht allerdings die Möglichkeit die Strafe für die sexuelle Nötigung und die sexuelle Nötigung im minder schweren Fall zur Bewährung auszusetzen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten und im Prozess durch einen Strafverteidiger vertreten.

Berühmte Fälle wie der Jörg Kachelmann-Prozess zeigen, wie schwierig sowohl die Beratung durch einen Rechtsanwalt als auch die Verteidigung durch Pflichtverteidiger bzw. Strafverteidiger sein kann. Auch ist mit dem Vorwurf der Vergewaltigung ein großer gesellschaftlicher Stress für alle Betroffenen verbunden, so dass eine Beratung durch einen Rechtsanwalt und die Strafverteidigung in jedem Fall zu suchen ist.



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