§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Durch § 180 StGB wird die ungestörte Entwicklung Jugendlicher – insbesondere in sexueller Hinsicht – geschützt. Mit dieser Norm soll verhindert werden, dass Jugendliche in die Prostitution abrutschen.

Gesetzestext des § 180 I, II, III StGB

(1) 1Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzungen des § 180 I, II, III StGB

Eine Strafbarkeit nach § 180 StGB setzt hinsichtlich des objektiven Tatbestandes voraus, dass es sich bei dem Opfer um eine Person unter 16 Jahren handeln muss. Es müssen sexuellen Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten Vorschub geleistet werden. Sexuelle Handlungen stellen dabei körperliche Berührungen dar. Vorschubleisten bedeutet, die Schaffung günstigerer Bedingungen für eine sexuelle Handlung. Es muss dabei eine unmittelbare Gefährdung des Opfers eintreten. Darunter ist zu verstehen, dass die Förderungshandlung geeignet ist, einen sexuellen Kontakt zwischen dem Opfer und einem Dritten zu ermöglichen. Einer tatsächlichen Vollendung bedarf es jedoch nicht. Dieses Vorschubleisten muss durch eine der Alternativen des § 180 I StGB geschehen:

    Nr.1: Vermitteln. Darunter ist die Herstellung einer vorher nicht bestehenden Beziehung zwischen Opfer und einem Dritten zu verstehen. Diese Beziehung muss sexueller Natur sein.
    Nr.2: Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit. Hiervon werden die Fälle erfasst, in denen das Opfer bereits einen Partner hat oder sich um einen solchen bemüht und der Täter die äußeren Umstände für die Vornahme der sexuellen Handlungen herbeiführt oder erleichtert.
    Die in § 180 I Nr.2 StGB genannte Handlung ist nicht strafbar, wenn es sich um den Personensorgeberechtigten handelt und dieser seine Erziehungspflicht nicht gröblich verletzt.

Um den objektiven Tatbestand des Absatz 2 zu verwirklichen muss es sich bei dem Opfer um eine Person unter 18 Jahren handeln. Das Opfer muss bestimmt werden sexuelle Handlungen gegen Entgelt mit einem Dritten vorzunehmen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Bestimmen bedeutet in diesem Fall, dass eine Willensbeeinflussung nicht erforderlich ist. Ein einfaches Verursachen der sexuellen Kontakte ist hier bereits ausreichend. Dies kann durch Versprechen, Zwang, Drohung, Täuschung, Belohnung aber auch durch das Wecken von Neugier geschehen. Das Bestimmen muss unmittelbar zwischen Täter und Opfer geschehen sein. Unter Entgelt ist jede einen Vermögensvorteil darstellende Gegenleistung zu verstehen. Die Entgeltlichkeit muss für das Opfer ein zumindest mitbestimmendes Motiv sein. Wenn kein Bestimmen des Opfers vorliegt, so reicht dennoch ein Vorschubleisten durch Vermittlung des Täters aus.
Für den objektiven Tatbestand des Absatz 3 muss es sich bei dem Opfer zunächst um eine Person unter 18 Jahren handeln. Das Opfer muss sich in einem Obhutsverhältnis oder einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Täter befinden, woraus eine gewisse Abhängigkeit resultiert. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zu § 174 StGB verwiesen. Der Täter muss das Opfer bestimmen sexuelle Handlungen mit einem Dritten vorzunehmen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Bezüglich des subjektiven Tatbestands ist für alle Absätze Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale nötig, wobei Eventualvorsatz ausreicht.

Rechtsfolgen
Für den Straftatbestand des § 180 I StGB sieht das Strafgesetzbuch entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Der Strafrahmen von § 180 II, III StGB liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Für § 180 I, II, III StGB ist kein Strafantrag erforderlich, so dass die Strafverfolgung ohne etwaigen Strafantrag erfolgen kann.

Hinsichtlich § 180 II, III StGB ist bereits der Versuch der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar gem. § 180 IV StGB.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

In Fällen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist ein Strafbefehl zwar prinzipiell möglich, jedoch eher unwahrscheinlich, so dass eine Hauptverhandlung die Regel sein dürfte.



Schlüsselwörter: , , , , ,