§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen

Durch diese Norm sollen Personen vor Konfrontationen mit sexuellen Handlungen gegen ihren Willen geschützt werden. Die körperliche und psychische Integrität wird vor ungewollten sexuellen Eindrücken geschützt.

Gesetzestext des § 183 I StGB

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetuzungen des § 183 I StGB

Damit die Tatbestandsmäßigkeit des § 183 I StGB vorliegt, müssen sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen gegeben sein.
Für den objektiven Tatbestand muss als erstes geprüft werden, ob es sich bei dem Täter um einen Mann handelt. Der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlungen kann nämlich nur von Männern erfüllt werden. Opfer hingegen können sowohl Männer als auch Frauen sein.
Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn der Mann einer anderen Person ohne vorheriges Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt, um sich allein durch diese Handlung oder durch die Reaktion der Person sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder sich zu befriedigen.
Diese exhibitionistische Handlung muss das Opfer belästigen. Das bedeutet, dass das psychische oder physische Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden muss. Folglich muss das Opfer die Handlung des Täters überhaupt wahrnehmen.
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz hinsichtlich des Entblößens, der Wahrnehmung und der Belästigung des Opfers. Bezüglich der Erregung muss Absicht vorliegen, Eventualvorsatz reicht diesbezüglich also nicht aus.

In vielen Fällen lässt sich der Vorsatz nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. In der Praxis kommt es immer wieder zu Anzeigen, die tatsächlich keinen vorsätzliochen Exhibitionismus beinhalten, weil der Betroffene gerade nicht beabsichtigte, bei der sexuellen Handlung gesehen zu werden. In diesen Fällen bestehen gute Aussichten für eine erfolgreiche Strafverteidigung, wenn der Beschuldigte keine Angaben zur Sache macht und frühzeitig einen Strafverteidiger aufsucht.

Rechtsfolgen

Für den Straftatbestand der exhibitionistischen Handlungen gem. § 183 I StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Es handelt es sich bei § 183 I StGB gem. § 183 II StGB um ein Antragsdelikt,

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

das bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur nach vorherigem Strafantrag geschehen wird. Ein Strafantrag ist jedoch entbehrlich sofern die Staatsanwaltschaft das sogenannte besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Ist dies der Fall, kann die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln.

Für dieses Delikt kann auch ein Strafbefehl ergehen, so dass es keine Hauptverhandlung statt finden muss.



Schlüsselwörter: , , , , , ,