Das geschützte Rechtsgut des § 185 StGB ist die Ehre. Nach der Rechtssprechung bedeutet dies, dass sowohl die innere Ehre, das heißt der dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende Achtungsanspruch als auch die darauf gründende äußere Ehre, das bedeutet das Ansehen und der gute Ruf einer Person in der Gesellschaft darunter fallen.
Gesetzestext des § 185 StGB
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzungen des § 185 StGB
Damit eine Strafbarkeit nach § 185 StGB vorliegt, müssen sowohl alle objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Für den objektiven Tatbestand erfordert die Beleidigung als sog. Äußerungsdelikt die Kundgabe einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung beziehungsweise des herabwürdigenden Werturteils. Die Kundgabe muss sich an einen anderen richten.
Erforderlich ist eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem Sinne, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird.
Für den subjektiven Tatbestand muss der Täter mit Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Voraussetzungen handeln.
Der Sonderfall der sexuellen Beleidigung
§ 185 StGB hat keine “lückenfüllende” Aufgabe für den Bereich der Sexualbeleidigung, so das bedeutet, dass Scham- und Ehrverletzung nicht zwingend dasselbe sein müssen.
Die Ehre wird in diesem Zusammenhang nicht schon durch eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, des Schamgefühls oder der Intimsphäre angegriffen. Es liegt erst dann eine sexuelle Beleidigung vor, wenn der Täter durch die sexuelle Handlung als solche zum Ausdruck bringt, dass der Betroffene einen seine Ehre mindernden Mangel aufweist und für ihn damit “ehrenrührig” ist.
Mit dem gewöhnlichen Erscheinungsbild einer sexuellen Handlung ist ein solcher Ehrangriff jedoch in der Regel nicht verbunden. Sexualbezogene Verhaltensweisen, die noch unterhalb der Schwelle der §§ 174 ff StGB liegen, werden stets auch nicht erfasst.
So liegt eine sexualbezogene Handlung im Rahmen der Beleidigung nach § 185 StGB nur dann vor, wenn sie über den allgemeinen und noch unspezifischen Angriff auf die Personenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinaus zusätzlich die Einschätzung von der Minderwertigkeit des Opfers im Sinne eines Mangels an Ehre zum Ausdruck bringen.
Rechtsfolgen
Das Strafgesetzbuch sieht für die Beleidigung einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Sofern die Beleidigung mittels eine Tätlichkeit begangen werden sollte, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Unter Tätlichkeit ist eine Einwirkung zu verstehen, die sich unmittelbar gegen den Körper des Betroffenen richtet.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Strafmaßes, also der Frage, ob es zu einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommen wird, so ist dies, neben der Verwirklichung des Straftatbestandes, abhängig von der Höhe des begangenen Unrechts, etwa etwaigen Vorstrafen und der Art der Beleidigung. Das konkrete Strafmaß ist daher vom Einzelfall abhängig.
Bei diesem Deliktstypen ist das Ergehen eines Strafbefehls sehr wahrscheinlich, so dass keine Hauptverhandlung stattfinden muss.
Die Verfolgung der Beleidigung erfolgt nur auf Strafantrag gem. § 194 StGB. Das bedeutet, dass die Straftat nur verfolgt wird, wenn zuvor Strafantrag gestellt worden ist.
Schlüsselwörter: Beleidigung, Ehre, Ehrverletzung, Herabwürdigung, Minderwertigkeit, Strafantrag, Tatsachenbehauptung, Werturteil

