§ 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten

Geschütztes Rechtsgut dieser Norm ist die sexuelle Selbstbestimmung von Prostituierten.

Gesetzestext des § 180a StGB

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

Voraussetzungen des § 180a StGB

Um den Tatbestand des § 180a StGB zu erfüllen müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.
Für den objektiven Tatbestand muss es sich bei dem Opfer zunächst um eine Person handeln, die der Prostitution nachgeht. Prostitution ist dabei die, auf eine gewisse Dauer angelegte Bereitschaft, gegen Entgelt hetero- oder homosexuelle Handlungen an oder vor wechselnden Partnern vorzunehmen, beziehungsweise von diesem an sich vornehmen zu lassen. Der Prostitution nachgehen bedeutet, sich zu entsprechenden Handlungen ausdrücklich oder schlüssig anzubieten.
Hinsichtlich des Absatz 1 muss der Täter einen Betrieb gewerbsmäßig leiten oder unterhalten, in dem Personen der Prostitution nachgehen. Leiten heißt in diesem Zusammenhang, dass der Täter eine Position inne hat, in welcher er wesentliche betriebsbezogene Entscheidungen selbstständig trifft. Unterhalten stellt die Inhaberschaft hinsichtlich des Betriebs des Täters voraus.
In diesem Betrieb müssen Personen der Prostitution nachgehen, dies bedeutet, es muss sich um mindestens zwei Personen handeln. Die Prostituierten müssen in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden. Dies liegt vor, wenn die Prostituierten, aufgrund der vom Betriebsleiter oder –inhaber geschaffenen Umstände nicht mehr frei über die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden können. Halten bedeutet, den Zustand der Abhängigkeit derart auszunutzen, dass auf die Prostituierte gegen ihren Willen gezielt und dauerhaft eingewirkt werden kann.

Die objektiven Voraussetzungen des Absatz 2 sind erfüllt, wenn eine oder mehrere der folgenden Varianten vorliegt:

    Nr.1: Bei dem Opfer muss es sich um eine minderjährige Person handeln. Dieser muss der Täter zur Ausübung der Prostitution eine Wohnung, gewerbsmäßige Unterkunft oder gewerbsmäßigen Aufenthalt gewähren. Gewährung von Wohnung stellt die Überlassung einer Räumlichkeit dar. Die Unterkunft und der Aufenthalt müssen gewerbsmäßig gewährt werden. Die Prostitution muss gerade in der überlassenen Räumlichkeit ausgeübt werden.

    Nr.2: Hier muss die Person, die der Täter zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution angehalten oder ausgebeutet werden. Zur Prostitution wird jemand angehalten, wenn auf ihn eingewirkt wird, der Prostitution nachzugehen oder fortzusetzen. Hier ist eine andauernde und nachdrückliche Beeinflussung von Nöten. Ausbeuten setzt voraus, dass ein vom Täter aufrecht erhaltenes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Der Täter muss die Prostitution planmäßig als Erwerbsquelle nutzen und so die finanzielle Situation der Prostituierten verschlechtern. Es muss eine gravierende Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit vorliegen.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes muss der Täter sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen handeln, wobei Eventualvorsatz ausreicht.

Rechtsfolge

Für den Straftatbestand § 180a StGB sieht das Strafgesetzbuch entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Ausbeutung von Prostituierten stellt kein Antragsdelikt dar, so dass auch ohne einen Strafantrag ermittelt werden und es zu einer etwaigen Verurteilung kommen kann.
Ein Strafbefehl ist bei diesem Delikt zwar prinzipiell möglich, jedoch eher unwahrscheinlich, so dass eine Hauptverhandlung die Regel sein dürfte.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Strafmaßes, also der Frage, ob es zu einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommen wird, so ist dies, neben der Verwirklichung des Straftatbestandes, abhängig von der Höhe des begangenen Unrechts, etwaigen Vorstrafen, etc. Eine genaue Aussage kann daher nicht getroffen werden, sondern ist vom Einzelfall abhängig.



Schlüsselwörter: ,